Bildzeitung und Ausspähens des Adblocker Status
Seit Anfang Oktober späht die Bildzeitung den Adblockerstatus (Adblocker, ABplus, Adblocker Latitude usw.) des ansurfenden Webbrowsers aus und diskriminiert zwischen sicher surfenden Nutzern, die solche Instrumente verwenden und solchen, die die Virensicherheit ihres Rechners vernachlässigen.
Ich habe erkannt, daß strafbare Substanz vorliegt, da ganz im allgemeinen Verfahren entwickelt werden, mit denen die Schutzinstrumente des Rechners ermittelt werden, um z.B. besondere Systemlücken ausnützen zu können, um die Nutzer zu diskriminieren oder um sie mit vorsätzlich unzulässigen Methoden zu analysieren, d.h. ihre Daten auszuspähen. Da solche Webmethoden durch Dritte abgeguckt werden können und zu bösartig funktionierten Fusionsprodukten gemacht werden können, stellt die Entwicklung solcher Methoden den vom Gesetz erfüllten Tatbestand des "Versuchs der systematischen Ausspähung von Daten" dar.
Meine am 13.10.2015 an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichtete Anzeige 257 Js 123/15 gegen Herrn Kai Diekmann, den Leiter des Axel-Springer-Verlages veranlasßte und medienwirksam inszenierte Maßnahme wurde wie folgt beurteilt:
Sehr geehrter Herr Groth,
in der Sache teile ich Ihnen mit, dass ich das aufgrund Ihrer Anzeige zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt habe. Dieser Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Nach dem Gesetz (§152 StPO) ist die Staatsanwaltschaft nur dann zur Aufnahme und Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, wenn ein sogenannter Anfangsvedacht besteht. Ein solcher Anfangsverdacht besteht dann, wenn den Ermittlungsbehörden, d.h. der Staatsanwaltschaft und der Polizei, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bekannt werden, aufgrund derer es unter Berücksichtigung kriminalistischer Erfahrungsgrundsätze möglich erscheint, dass sich eine verfolgbare Straftat ereignet hat. Bloße Vermutungen eichen zur Begründung eines Anfangsvedachts hingegen nicht aus.
Ihrer Anzeige lassen sich solche - über bloße Vermutungen hinausgehenden - zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entnehmen.
1. Bezogen auf den von Ihnen erhobenen Vorwurf des Ausspähens sowei Abfangens von Daten bedeutet dies, dass ein Anfangsverdacht nur besteht, wenn die betroffenen Daten einerseits nicht für den Täter bestimmt, andererseits gegen den unberechtigten Zugang besonders gesichert wären. beides liegt bei dem von Ihnen beanzeigten Sachverhalt nicht vor. 2. Denn einerseits werden die Informationen, die die von Ihnen benannte Webseite für das Erkennen des von Ihnen verwerdneten Adblockers benötigt, von Ihrem Webbrowser an die Webseite gesandt. 3. Es liegt daher weder eine Überwindung einer Zugangssicherung vor noch ein Abfangen von nicht für die Webseite bestimmten Daten 4. Andererseits werden adblocker von den Werbetreibenden daran erkannt, dass kein sog. Traffic der Drittanbieter - hier der eingeblendeten Werbeseiten - entsteht, wenn Sie m kit einem Adblocker die Webseite anwählen
Dieses Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand. Ich habe das Verfahren daher eingestellt.
Die Numerierung habe ich ergänzt, um den Gegenstand besser diskutieren zu können. Ansonsten habe ich nach bestem Können auslassungsfrei abgetippt.
Zerbst, den 10.11.2015 Ossip Groth
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