Strafanzeige versuchter Mord A14 25.06.2016 durch DZ-S-30 bei km 160 Nord

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Vorgangsnummer: BAB BÖ RKD E 1/768/2016

Am 25.06.2016 befuhr um 08:30 Uhr ein weißer PKW der Marke VW, eher Polo als Golf die A14 in nördlicher Richtung (Halle Richtung Magdeburg) bei km 160 auf der linken der zwei Spuren mit nahezu gleicher Geschwindigkeit neben einem regulär auf der rechten Spur fahrendem weißen Kastenwagen regulärer Geschwindigkeit. Hier besteht kein Geschwindigkeitslimit. In der Größenordnung 130 km/h fahren zu wollen kündigte ich meinen Überholwunsch aus sicherer Entfernung mittels Lichthupe an, gleichzeitig signalisierte dieses Signal die Gefahrensituation, die durch die sachlich nicht begründbare Langsamfahrt auf der linken von zwei Spuren entstehen mußte.

Die Reaktion des Fahrers des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen DZ-S-30 (Delitzsch, Nordsachsen) bestand dahin, unerwartet um 30 km/h abzubremsen. Ich und mein Hintermann (ein hellanthrazitfarbener Seat) konnten durch qualifizierte Fahrweise Schlimmeres vermeiden. Das Täterfahrzeug verließ die Überholspur nicht. Mein Hintermann wechselte die Fahrspur und ich ließ ihn, nachdem wir uns darüber verständigt hatten, durch Geschwindigkeitsreduktion legal rechts an mir vorbeiziehen damit wenigstens er nach Hause gelangen konnte; zurück auf der linken Spur und vor mir wurde er von dem Täterfahrzeug freiwillig vorbeigelassen - dieses scherte danach sofort wieder auf die Überholspur aus, um dort weiterhin 110 kmh zu fahren. Die Verhaltensprüfung mittels Lichtsignal führte zum Einschalten der Nebelschlußleuchte durch das Täterfahrzeug.

Da ich nicht gewillt war, mit diesem um die Wette zu fahren ergab sich zunächst nichts sonderliches, das Rechtsfahrgebot wurde eingehalten, nur wenn ich sichtbar wurde, scherte das Fahrzeug 4 x auf die Überholspur ohne sachlichen Grund (es gab nichts zu überholen) aus.

Das unerwartete Abbremsen stellt den Versuch (§23 StGB) eines Mordes (§211) zu meinem Nachteil dar. Es bestehen die Tatmerkmale Vorsatz, Heimtücke, niedriger Beweggrund und gemeingefährliches Mittel. Ich erstattete umgehend um 08:43 telefonisch von der Standspur aus Strafanzeige, hier befand ich mich nunmehr bei km 180 nach 10-minütiger Beobachtungsfahrt, kurz vor der Ausfahrt Schönebeck.

Ich hoffe, daß der Straftäter ermittelt werden kann, durch Tatunmittelbaren Zugriff. Da ich das Fahrzeug nicht überholen konnte, entfällt die Möglichkeit einer visuellen Täteridentifizierung.

Zerbst, den 25.06.2016 Ossip Groth

Das Gerät habe ich mir dann doch gekauft um soetwas zukünftig dokumentieren zu können

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