Zur Freiberuflichkeit des Ärztlichen Vertreters im Kassenärztlichen Breitschaftsdienst LSG Urteil
LSG RlPfl 20-04-2016 Kommentar
Dieser Link wurde uns KV Dienst Vertretern heute von Herrn Maximilian Prantl, Fa. Prantl+Knabe, Berlin, zur Verfügung gestellt.
Epikrise: Wir sind eigenverantwortlich, praxisunabhängig und mit der notwendigen geringen Kapitalbindung auf eigenes wirtschaftliches Risiko für die uns anvertrauten Patienten unterwegs. Diese Charakteristika in ihrem Gesamtbild widersprechen der sog. Scheinselbständigkeit.
Den im Haupterwerb tätigen Vertretern sei aber empfohlen, ihre Key Accounts um alternative Vertragsbeziehungen zu erweitern, bzw. nicht ausschließlich für größere wirtschaftliche Einheiten, z.B. MVZ-Verbünde, tätig zu sein. Ein paar Agenturdienste können da kaum schaden, und ertragreich sind diese auch.
Ossip Groth